Statuten Budo Vorarlberg
Landesfachverband Jiu Jitsu – Budo Vorarlberg — beschlossen am 25. September 2024
Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer
gleichermaßen.
Diese Statuten wurden in der Generalversammlung vom 25.09.2024 beschlossen.
Präambel
Der Landesfachverband JIU JITSU - BUDO VORARLBERG ist der Verbreitung und
Förderung des Budo-Sports in seiner Gesamtheit verpflichtet. Der Verband und
seine Mitglieder sind innerhalb des gesetzlichen Rahmens autonom. JIU JITSU -
BUDO VORARLBERG und seine Mitglieder bekennen sich zu den positiven Werten des
Sports, insbesondere zu Fairness, Respekt, Gemeinschaft und Leistung.
Spielmanipulation und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine
ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports
geworden. JIU JITSU - BUDO VORARLBERG, ihre Organe und Mitglieder bekennen sich
zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. JIU JITSU - BUDO
VORARLBERG, ihre Organe und Mitglieder treten daher aktiv für die Integrität
und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von
Sportbewerben strikt ab. JIU JITSU - BUDO VORARLBERG, ihre Organe und
Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des
Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der
Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im
Sinne des Verbandszwecks auch von den Verbandsangehörigen als Verhaltensmaxime
ein.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Sport-Fachverband führt den Namen
LANDESFACHVERBAND JIU JITSU - BUDO VORARLBERG - JIU JITSU - BUDO VORARLBERG vertritt alle Budo-Sportarten, Budo-Künste
(Martial Arts) und Selbstverteidigungsformen in Vorarlberg. - Er hat seinen Sitz in Eichenberg und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend
auf das Land Österreich.
§ 2: Zweck
- JIU JITSU - BUDO VORARLBERG, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf
Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Förderung, Pflege und Ausübung des Budo-Sports und der Budo-Künste in allen
Stilrichtungen und Wettbewerbsformen - Förderung, Pflege und Ausübung der Martial-Art Sportarten und der Martial-Art
Künste in allen Stilrichtungen und Wettbewerbsformen - Förderung des Gemeinwohles auf sportlichem und gesundheitlichem Gebiet
- Bereicherung des Lebens durch sportliche Veranstaltungen
- Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
- Nachwuchs- und Jugendförderung
- Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
- kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
- Öffentlichkeitsarbeit
- Ausbildungen, Fortbildungen und Weiterbildungen jeglicher Art
- Vertretung des Budo und der Selbstverteidigung in der Öffentlichkeit und
gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen
- JIU JITSU - BUDO VORARLBERG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung
ausgerichtet. Der Sport-Fachverband darf nur für seine satzungsgemäßen
Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist
ausschließlich zur Erfüllung des Verbandszwecks zu verwenden und darf nicht
an Mitglieder ausgeschüttet werden. JIU JITSU - BUDO VORARLBERG darf
abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
- Abhaltung sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art (Turniere, Wettbewerbe,
Lehrgänge, Spiele, Camps, Projekte, etc.) - regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen
- Schaffung von Voraussetzungen (Sportstätten, Sportheimen) für die Ausübung
des Verbandsweckes - Mitwirkung bei sportlichen Anlässen
- Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen im In- und Ausland
- Kontakte und Verbindungen zu Verbänden und Vereinen gleicher Tendenz und
Pflege der Kameradschaft - Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Verbandsinteressen
- Herausgabe von Mitteilungsblättern, Verbandszeitschriften etc.
- Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen,
- Veranstaltung zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Veranstaltungen
jeglicher Art - Kooperationen mit Institutionen, Betrieben, Bildungseinrichtungen, Ämtern,
Gemeinden, Ministerien, Verbänden und dergleichen - Jugend- und Aufbauarbeit für Budosportarten und Selbstverteidigung
- Einrichtung einer Website oder sonstiger elektronischer Medien
- Abhaltung von Verbandsveranstaltungen (Versammlungen, Feste etc.)
- Beteiligung an und Gründung von Gesellschaften, Vereinen und sonstigen
Organisationen
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren und dergleichen
- Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und Verbandseigenen
Unternehmungen - Zuteilung aus Sportförderungsbeiträgen
- Spenden, Subventionen, Förderungen, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und
sonstige Zuwendungen - Buffetbetrieb (am Sportplatz, in Sportstätten des Verbandes)
- Erträge aus Veranstaltungen, Kursen, Projekten, Lehrgängen sowie Schulungen
im In- & Ausland - Erträge aus Vermögensverwaltung (zB Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte,
Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc.) - Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Sportbetrieben
- Werbeeinnahmen
§ 4: Mitglieder des Verbandes
- Die Mitglieder von JIU JITSU - BUDO VORARLBERG gliedern sich in aktive,
passive und Ehrenmitglieder. - Aktive Mitglieder sind Landesverbandsvereine und beteiligen sich aktiv am
Verbandsgeschehen. - Passive Mitglieder sind solche, die JIU JITSU - BUDO VORARLBERG in jeder
möglichen Form fördern und unterstützen. - Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den
Verband dazu ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Als Mitglied kann jeder nach den geltenden Gesetzen zugelassener
Sport-Verein aufgenommen werden der sich um die Förderung, Pflege und
Ausübung des Budo-Sports und der Martial-Art-Sportarten bemüht. - Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern, die schriftlich unter Anerkennung
der Statuten an den Vorstand zu richten ist, und von passiven Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. - Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. - Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum des Einlangens maßgeblich. - Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hiervon unberührt. - Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Verbandsinteresse
verstößt, verfügt werden und ist mit sofortiger Wirkung gültig. - Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen vom Vorstand verfügt werden ist mit sofortiger Wirkung gültig. - In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Die Verpflichtung zur Bezahlung
der Mitgliedsbeträge bleibt bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres
aufrecht.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen von JIU JITSU - BUDO
VORARLBERG teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.
Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen. - Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht kommt nur aktiven Mitgliedern zu. - Ehrenmitglieder und passive Mitglieder sind weder aktiv noch passiv
wahlberechtigt. - Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen. - Mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen. - Die aktiven Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom
Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu
informieren. Wenn mindestens 1/10 der aktiven Mitglieder dies unter Angabe
von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. - Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Pflichten:
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen von JIU JITSU - BUDO
VORARLBERG nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. - Die Mitglieder haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der
Verbandsorgane zu beachten. - Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge
verpflichtet.
§ 8: Verbandsorgane
Organe von JIU JITSU - BUDO VORARLBERG sind die Generalversammlung, der
Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
- Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt. Eine
Generalversammlung kann physisch, virtuell oder als Hybrid-Versammlung
(= Kombination physisch/virtuell) abgehalten werden. Die Festlegung der Art
der Durchführung erfolgt vom Vorstand und wird in der Einladung zur
Generalversammlung angegeben. - Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
- schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
- Verlangen der Rechnungsprüfer
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle aktiven Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied
dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder Rechnungsprüfer. - Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen. - Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden. - Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist unzulässig. - Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig. - Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut von JIU JITSU - BUDO VORARLBERG geändert
oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. - Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
Rechnungsabschlusses - Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer - Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband
- Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Verbandes - Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern. Er setzt
sich zumindest zusammen aus:- Präsident
- Präsident-Stellvertreter
- und bei Bedarf aus weiteren Mitgliedern
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. - Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; auf jeden Fall währt sie
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion
im Vorstand ist persönlich auszuüben. - Der Vorstand wird vom Präsident, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. - Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist
auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Bei Bedarf sind auch
Rundumbeschlüsse über Email sowie online (Video) Vorstandssitzungen
zulässig. - Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. - Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. - Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes.
Der Vorstand hat den Verband mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der
Generalversammlung zu führen.
Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung
dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
- Verwaltung des Verbandsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
- Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses - Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühren
- Information der Mitglieder über Verbandstätigkeit, Verbandsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss - Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung - Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
- Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes sowie sämtliche Belange
der Mitarbeiterführung der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Angestellten des
Verbandes
Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der
Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte
gemäß den Anweisungen des Präsidenten verantwortlich. Der Geschäftsführer ist
berechtigt, JIU JITSU - BUDO VORARLBERG gemeinsam mit dem Präsident nach außen
zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des
Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die
vom Vorstand zu beschließen ist.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er ist der
höchste Verbandsfunktionär. Der Präsident-Stellvertreter unterstützt den
Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte. - Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Verbandes, insbesondere nach
aussen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds. - Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden. - Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan. - Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
sowie die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Der Präsident
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. - Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten dessen
Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei unabhängige und unbefangene Personen, die nicht Mitglied im Verband sein
müssen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren als
Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis
10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Verbandsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. - Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren
volljährigen Verbandsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei
Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. - Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine
Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung
ist nicht zulässig. Für den Verband ist die Entscheidung des
Schiedsgerichtes endgültig. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht
nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach
Ablauf von 6 Monaten nach Anrufung eines Schiedsgerichtes der ordentliche
Rechtsweg offen (§ 8 VerG 2002).
§ 16: Freiwillige Auflösung des Verbandes
- Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden. - Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. - Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes
nicht mehr als ihre Sacheinlage oder den gemeinen Wert der Sacheinlage, der
nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlage zu berechnen ist,
zurückerhalten. - Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das
Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen
werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden. - Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen
nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Anti-Dopingbestimmungen
Für den Verein, seine Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die
jeweils gültigen Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007.