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Statuten Budo Austria

Sportfachverband Budo Austria — Stand 23. September 2024

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer
gleichermaßen.

Präambel

Der Sportfachverband BUDO AUSTRIA (in Folge kurz BUDO AUSTRIA genannt) ist der
Verbreitung und Förderung des Budo-Sports in seiner Gesamtheit verpflichtet.
Der Verband und seine Mitglieder sind innerhalb des gesetzlichen Rahmens
autonom. BUDO AUSTRIA und seine Mitglieder bekennen sich zu den positiven
Werten des Sports, insbesondere zu Fairness, Respekt, Gemeinschaft und
Leistung.

Spielmanipulation und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine
ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports
geworden. BUDO AUSTRIA, ihre Organe und Mitglieder bekennen sich zu den
sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. BUDO AUSTRIA, ihre
Organe und Mitglieder treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit
im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab.
BUDO AUSTRIA, ihre Organe und Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach
den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der
Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der
Integrität im Sport im Sinne des Verbandszwecks auch von den
Verbandsangehörigen als Verhaltensmaxime ein.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Sport-Fachverband führt den Namen „SPORTFACHVERBAND BUDO AUSTRIA“
    (kurz BUDO AUSTRIA).
  2. BUDO AUSTRIA vertritt alle Budo-Sportarten und Budo-Künste (Martial Arts)
    in Österreich.
  3. Er hat seinen Sitz in Eichenberg und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend
    auf das Land Österreich.

§ 2: Zweck

BUDO AUSTRIA, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt:

  • Förderung, Pflege und Ausübung des Budo-Sports und der Budo-Künste in allen
    Stilrichtungen und Wettbewerbsformen
  • Förderung des Gemeinwohles auf sportlichem und gesundheitlichem Gebiet
  • Bereicherung des Lebens durch sportliche Veranstaltungen
  • Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
  • Nachwuchs- und Jugendförderung
  • Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
  • kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Ausbildungen, Fortbildungen und Weiterbildungen jeglicher Art
  • Vertretung des Budo und der Selbstverteidigung in der Öffentlichkeit und
    gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen

BUDO AUSTRIA ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
Der Sport-Fachverband darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen
ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder
ausgeschüttet werden. BUDO AUSTRIA darf abgesehen von völlig untergeordneten
Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen

  • Abhaltung sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art (Turniere, Wettbewerbe,
    Lehrgänge, Spiele, Camps, Projekte, etc.)
  • regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen
  • Schaffung von Voraussetzungen (Sportstätten, Sportheimen) für die Ausübung
    des Verbandszweckes
  • Mitwirkung bei sportlichen Anlässen
  • Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen im In- und Ausland
  • Kontakte und Verbindungen zu Verbänden und Vereinen gleicher Tendenz und
    Pflege der Kameradschaft
  • Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Verbandsinteressen
  • Herausgabe von Mitteilungsblättern, Verbandszeitschriften etc.
  • Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen,
  • Veranstaltung zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Veranstaltungen
    jeglicher Art
  • Kooperationen mit Institutionen, Betrieben, Bildungseinrichtungen, Ämtern,
    Gemeinden, Ministerien, Verbänden und dergleichen
  • Jugend- und Aufbauarbeit für Budosportarten und Selbstverteidigung
  • Einrichtung einer Website oder sonstiger elektronischer Medien
  • Abhaltung von Verbandsveranstaltungen (Versammlungen, Feste etc.)
  • Beteiligung an und Gründung von Gesellschaften, Vereinen und sonstigen
    Organisationen

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren und dergleichen
  • Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und Verbandseigenen
    Unternehmungen
  • Zuteilung aus Sportförderungsbeiträgen
  • Spenden, Subventionen, Förderungen, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und
    sonstige Zuwendungen
  • Buffetbetrieb (am Sportplatz, in Sportstätten des Verbandes)
  • Erträge aus Veranstaltungen, Kursen, Projekten, Lehrgängen sowie Schulungen
    im In- & Ausland
  • Erträge aus Vermögensverwaltung (zB Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte,
    Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc.)
  • Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Sportbetrieben
  • Werbeeinnahmen

§ 4: Mitglieder des Verbandes

  1. Die Mitglieder von BUDO AUSTRIA gliedern sich in aktive, passive und
    Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind Landesverbände (in Folge als LV bezeichnet) und
    Landesverbandsvereine (in Folge als LVV bezeichnet) und beteiligen sich
    aktiv am Verbandsgeschehen.
  3. Passive Mitglieder sind solche, die BUDO AUSTRIA in jeder möglichen Form
    fördern und unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den
    Verband dazu ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Als Mitglied kann jeder nach den geltenden Gesetzen zugelassener
    Sport-Fachverband oder -Verein aufgenommen werden der sich um die Förderung,
    Pflege und Ausübung des Budo-Sports bemüht.
  2. Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern, die schriftlich unter Anerkennung
    der Statuten an den Vorstand zu richten ist, und von passiven Mitgliedern
    entscheidet der Vorstand.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust
    der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand
    mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
    verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
    Rechtzeitigkeit ist das Datum des Einlangens maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger
    schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
    3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
    Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
    hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen
    grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
    Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Verbandsinteresse
    verstößt, verfügt werden und ist mit sofortiger Wirkung gültig.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
    Gründen vom Vorstand verfügt werden ist mit sofortiger Wirkung gültig.
  6. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
    Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Die Verpflichtung zur Bezahlung
    der Mitgliedsbeträge bleibt bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres
    aufrecht.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen von BUDO AUSTRIA
    teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.
    Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
  • Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
    Wahlrecht kommt nur aktiven Mitgliedern zu.
  • Ehrenmitglieder und passive Mitglieder sind weder aktiv noch passiv
    wahlberechtigt.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
    verlangen.
  • Mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die
    Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die aktiven Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom
    Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu
    informieren. Wenn mindestens 1/10 der aktiven Mitglieder dies unter Angabe
    von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
    solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
    (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
    sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Pflichten:

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen von BUDO AUSTRIA nach
    Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
    Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte.
  • Die Mitglieder haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der
    Verbandsorgane zu beachten.
  • Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge
    verpflichtet.

§ 8: Verbandsorgane

Organe von BUDO AUSTRIA sind die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9: Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 5 Jahre statt. Eine
    Generalversammlung kann physisch, virtuell oder als Hybrid-Versammlung
    (= Kombination physisch/virtuell) abgehalten werden. Die Festlegung der Art
    der Durchführung erfolgt vom Vorstand und wird in der Einladung zur
    Generalversammlung angegeben.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
    • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
    • schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
    • Verlangen der Rechnungsprüfer
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
    Generalversammlungen sind alle aktiven Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
    dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied
    dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
    Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
    erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder Rechnungsprüfer.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der
    Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
    E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
    einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
    gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
    Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
    beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
    der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Beschlüsse, mit denen das Statut von BUDO AUSTRIA geändert oder der Verband
    aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
    zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen
    Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt
    das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
    Rechnungsabschlusses
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
    Rechnungsprüfer
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband
  • Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
    Verbandes
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
    Fragen

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern. Er setzt
    sich zumindest zusammen aus:
    • Präsident
    • Präsident-Stellvertreter
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
    Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
    wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
    nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
    Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
    Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
    außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
    einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
    jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
    Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
    umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; auf jeden Fall währt sie
    bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion
    im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Präsident, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter,
    schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar
    lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
    einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
    wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
    Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist
    auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
    anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
    Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Bei Bedarf sind auch
    Rundumbeschlüsse über Email sowie online (Video) Vorstandssitzungen
    zulässig.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
    eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
    seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
    Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
    erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
    Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der
    Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes.

Der Vorstand hat den Verband mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der
Generalversammlung zu führen.

Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung
dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
  • Verwaltung des Verbandsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
  • Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des
    Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühren
  • Information der Mitglieder über Verbandstätigkeit, Verbandsgebarung und den
    geprüften Rechnungsabschluss
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
    Generalversammlung
  • Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
  • Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes sowie sämtliche Belange
    der Mitarbeiterführung der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Angestellten des
    Verbandes

Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der
Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte
gemäß den Anweisungen des Präsidenten verantwortlich. Der Geschäftsführer ist
berechtigt, BUDO AUSTRIA gemeinsam mit dem Präsident nach außen zu vertreten.
Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu
beschließen ist.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er ist der
    höchste Verbandsfunktionär. Der Präsident-Stellvertreter unterstützt den
    Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
  2. Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Verbandes, insbesondere nach
    aussen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Rechtsgeschäfte zwischen
    Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen
    Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten
    bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
    Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten,
    die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
    unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
    Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
    das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
    sowie die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Der Präsident
    ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  6. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten dessen
    Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

Zwei unabhängige und unbefangene Personen, die nicht Mitglied im Verband sein
müssen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren als
Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung.

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis
10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Verbandsverhältnis
    entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne
    des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren
    volljährigen Verbandsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass ein
    Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich
    namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
    macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei
    Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den
    Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
    Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum
    Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
    den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
    keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
    Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach
    Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine
    Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung
    ist nicht zulässig. Für den Verband ist die Entscheidung des
    Schiedsgerichtes endgültig. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht
    nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach
    Ablauf von 6 Monaten nach Anrufung eines Schiedsgerichtes der ordentliche
    Rechtsweg offen (§ 8 VerG 2002).

§ 16: Freiwillige Auflösung des Verbandes

  1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer
    Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
    Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist –
    über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
    berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
    Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes
    nicht mehr als ihre Sacheinlage oder den gemeinen Wert der Sacheinlage, der
    nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlage zu berechnen ist,
    zurückerhalten.
  4. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
    Vereinszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen für gemeinnützige
    Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das
    Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen
    werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für
    gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
  5. Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen
    nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17: Anti-Dopingbestimmungen

Für den Verein, seine Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die
jeweils gültigen Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007.
Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 für
das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter verbindlich.